Wissenwertes von A bis Z

Wir machen Ihnen den Besuch in unserer Apotheke leicht. Hier finden Sie grundsätzliche Informationen, mit denen das persönliche Beratungsgespräch bei uns einfacher und angenehmer wird.

Rot, blau, gelb oder grün

Das bedeuten die Farben Ihrer Rezepte:

Die Farbkennzeichnungen der vom Arzt ausgestellten Rezepte und Verordnungen signalisieren in erster Linie die Abrechnungsart und Gültigkeitsdauer.

  1. rot: Die Verordnungen auf dem roten Kassenrezept werden in der Regel von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Dieses Rezept gilt vier Wochen ab dem Ausstellungsdatum.
  2. blau: Das blaue Privatrezept bekommen in der Regel nur Privatversicherte. Gesetzlich Versicherte erhalten ein solches Rezept, wenn das verschriebene Präparat nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen gehört und müssen die Kosten selbst übernehmen. Dieses Rezept kann bis zu drei Monate nach Ausstellung eingelöst werden.
  3. gelb: Aufgrund der strengen Auflagen müssen Betäubungsmittel und starke Schmerzmittel auf einem gelben Rezept ausgestellt werden. Diese Verordnung verfällt bereits nach sieben Tagen.
  4. grün: Hierbei handelt es sich lediglich um eine Empfehlung des Arztes für ein rezeptfreies Medikament als Erinnerung für den Patienten. Daher ist dieses "grüne Rezept" auch unbegrenzt gültig.

Grundsätzlich gilt: Pro Rezept dürfen nur drei Arzneimittel verordnet werden (Ausnahme: das "Grüne Rezept").

(Quelle: dgk)

Apothekenpflichtig und verschreibungspflichtig -

der Unterschied:

Apothekenpflichtige Arzneimittel erhalten Sie zwar ohne Rezept und Mitwirken des Arztes, aber trotzdem nur in der Apotheke. Der Grund: Hier ist eine Beratung des Apothekers erforderlich, um den richtigen Umgang mit den Medikamenten zu gewährleisten.

Verschreibungspflichtige Arzneimittel hingegen bedürfen aufgrund der erhöhten Sicherheitsanforderungen einer Verordnung durch den Arzt.

Über die Verschreibungspflicht entscheidet das Bundesministerium für Gesundheit. Neue Arzneimittel unterliegen dabei einer automatischen Verschreibungspflicht, die nach fünf Jahren endet und dann verlängert werden kann.

(Quelle: medizininfo.de)

securPharm -

Schutz vor Arzneimittelfälschungen

Die Arzneimittelversorgung in Deutschland gehört zu den sichersten der Welt: In den hiesigen Apotheken sind in den vergangenen Jahren nur sehr selten Arzneimittelfälschungen aufgetreten. Die Apotheken bilden ein "quality gate" und tragen schon seit langem durch eine optische Prüfung erheblich dazu bei, dass gefälschte Arzneimittel nicht in die Hände von Patienten gelangen. Damit die legale Vertriebskette vom pharmazeutischen Hersteller über den pharmazeutischen Großhandel bis hin zur öffentlichen Apotheke auch in Zukunft sicher bleibt, gibt es securPharm.

securPharm e.V. ist eine Organisation zum Schutz des Patienten vor gefälschten Arzneimitteln in der legalen Lieferkette in Deutschland. Sie wird getragen von einem Konsortium der Pharmaverbände BAH, BPI und vfa, dem Großhandelsverband PHAGRO und der ABDA - Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände. Im Jahr 2011 begann securPharm damit, ein System zum Schutz vor Arzneimittelfälschungen zu entwickeln. Die gesetzlichen Vorgaben dazu macht die EU-Fälschungsschutzrichtlinie 2011/62/EU. Die delegierte Verordnung (EU) 2016/161 präzisiert deren Umsetzung.

Seit dem 9. Februar 2019 dürfen Arzneimittelhersteller in Deutschland nur noch verschreibungspflichtige Arzneimittel produzieren und in Verkehr bringen, die auf ihrer Packung eine individuelle Seriennummer tragen und deren Unversehrtheit erkennbar ist. Neben dem Erstöffnungsschutz muss künftig jede Arzneimittelpackung ein individuelles Erkennungsmerkmal aufweisen, welches den Produktcode, die individuelle Seriennummer sowie Chargenbezeichnung und Verfalldatum beinhaltet. Dieses individuelle Erkennungsmerkmal wird nicht nur klarschriftlich, sondern auch in einem zweidimensionalen Data Matrix Code (2-D-Code) aufgebracht, wie man ihn von Bahntickets kennt.

Bei dem End-to-End-Verifikationssystem lädt der Hersteller die packungsbezogenen Daten in die Datenbank der pharmazeutischen Industrie hoch. Zur Verifikation scannt die Apotheke den Data Matrix Code und löst somit eine Überprüfung in der Industriedatenbank aus. Wird der in der Datenbank vermerkte Status "positiv" an die Apotheke zurückgemeldet, kann das Arzneimittel "ausgebucht" und an den Patienten abgegeben werden.

Um größtmöglichen Datenschutz der sensiblen Daten zu gewährleisten, hat sich die deutsche Apothekerschaft frühzeitig darauf verständigt, einen zentralen Apothekenserver zwischen anfragende Apotheke und Industriedatenbank zwischenzuschalten. Alle Anfragen der Apotheken werden dabei durch den „Apothekenserver“ anonymisiert und erst dann weitergeleitet. Der Apothekenserver wird von der Netzgesellschaft deutscher Apotheker mbH (NGDA) betreut.

Eine Echtheitsprüfung bei securPharm ist innerhalb von Millisekunden durchgeführt, um ohne Verzögerung der Arbeitsabläufe das Arzneimittel abgeben zu können. Für Apotheken ergibt sich zudem der Vorteil, dass Chargenbezeichnung und Verfalldatum ebenfalls maschinenlesbar sind und zusammen mit der Pharmazentralnummer (PZN) und der Seriennummer gescannt und in das Warenwirtschaftssystem übernommen werden.

Für den securPharm-Betrieb benötigen Apotheken 2-D-fähige Scanner, eine permanente Internetverbindung und ein entsprechendes Modul in ihrem Warenwirtschaftssystem. Für den Zugang zum securPharm-System mussten sich die Apotheken außerdem vorab über das N-Ident-Verfahren der NGDA als rechtmäßige Apotheke

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